Fachartikel

NIS-2 trifft KRITIS-Dachgesetz: Was Betreiber kritischer Anlagen jetzt wissen müssen

Ein Wegweiser durch die neue Regulierungsstruktur für KRITIS-Unternehmen

von IT-SecurityTrendthemen

Mit dem Inkrafttreten des KRITIS-Dachgesetzes am 17. März 2026 hat die deutsche KRITIS-Regulierung eine große strukturelle Veränderung erlebt. Wer Betreiber kritischer Anlagen ist, steht ab sofort unter einem doppelten Rechtsregime: dem neuen BSIG (aus dem NIS-2-Umsetzungsgesetz) für die Cyber- und Informationssicherheit — und dem KRITIS-Dachgesetz für die physische Resilienz. Beide Gesetze sind eng miteinander verzahnt, folgen aber unterschiedlichen Logiken, adressieren unterschiedliche Schutzziele und fallen unter unterschiedliche Aufsichtsbehörden.

Ein kurzer Blick zurück

Vom IT-Sicherheitsgesetz zum Dachgesetz


Die heutige Konstellation ist das Ergebnis einer rund zehnjährigen Regulierungsentwicklung, die fast ausschließlich auf Cyber- und IT-Sicherheit fokussiert war.

  • IT-Sicherheitsgesetz 1.0 (2015): Erstmalige Verankerung des KRITIS-Rahmens im BSIG. Hier entstand auch die bis heute prägende Schwellenwertlogik der 500.000 versorgten Personen je Anlage.
  • IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (2021): Spürbare Erweiterung des BSIG — Einführung der Kategorie "Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse" (UBI), Pflicht zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung (SzA), Vertrauenswürdigkeitserklärung für kritische Komponenten und deutlich ausgeweitete BSI-Befugnisse.
  • NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (06.12.2025): Vollständige Neufassung und heute gültige Version des BSIG zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. Statt der 1.179 KRITIS-Betreiber werden nun rund 29.500 Adressaten mit den Kategorien "besonders wichtige" und "wichtige Einrichtungen" erfasst.
  • KRITIS-Dachgesetz (17.03.2026): Erstes eigenständiges Bundesgesetz speziell für die physische Resilienz kritischer Anlagen — Umsetzung der EU-CER-Richtlinie 2022/2557. Es schließt eine Lücke, die alle bisherigen Gesetze offengelassen hatten: den bundeseinheitlichen Schutz vor nicht-digitalen Bedrohungen.

Mit dieser letzten Stufe ist aus einem im Kern IT-getriebenen Regelwerk ein zweispaltiges System geworden: NIS-2 für die digitale, KRITISDachG für die physische Schutzdimension.

Inhaltlicher Vergleich

Was regelt was?


Der entscheidende Unterschied liegt nicht primär in den Pflichten, sondern im Adressatenkreis und Schutzziel. Das BSIG verpflichtet alle besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen, also einen breiten Kreis quer durch alle relevanten Sektoren, auf ein angemessenes Niveau der Informationssicherheit. Das KRITIS-Dachgesetz adressiert nur die deutlich engere Gruppe der Betreiber kritischer Anlagen und verpflichtet sie auf einen ganzheitlichen Resilienzansatz, der weit über IT hinausgeht. Und genau hier findet sich auch die Schnittmenge, denn über § 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG werden Betreiber kritischer Anlagen automatisch als besonders wichtige Einrichtungen eingestuft. Damit gelten für sie alle BSIG-Pflichten in der höchsten Stufe — zusätzlich zu den eigenständigen Resilienzpflichten des KRITIS-Dachgesetzes. Das ist die Konstellation, auf die sich KRITIS-Verantwortliche einstellen müssen: nicht ein Gesetz anstelle des anderen, sondern beide nebeneinander.

Innerhalb des BSIG existiert ein abgestuftes Schutzregime für alle betroffenen Unternehmen. Die folgende Übersicht stellt die Pflichtenlandschaft konsolidiert dar:

Der Gesetzgeber hat diesen doppelten Anspruch immerhin durch zwei wichtige Synergie-Mechanismen entschärft:

  • Anerkennung von IT-Sicherheitsaudits (§ 16 KRITISDachG): Nachweise nach BSIG/NIS-2 werden über das BBK gegenseitig anerkannt. Doppelprüfungen sollen möglichst vermieden werden ("Once-Only-Prinzip" bei der Registrierung).
  • Branchenspezifische Standards: Die etablierten branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S) nach § 30 Abs. 8 BSIG sollen ausdrücklich Grundlage für die zu entwickelnden branchenspezifischen Resilienzstandards (§ 14 Abs. 2 KRITISDachG) sein. Wer hier bereits investiert hat, baut nicht bei Null auf.

Die Synergie endet aber dort, wo KRITISDachG eigenständige Schutzziele verfolgt: Objektschutz, Personalsicherheit, alternative Lieferketten oder Notfallübungen sind klassische Resilienz-Themen, die ein reines ISMS nicht abdeckt — selbst dann nicht, wenn es ISO-27001-zertifiziert ist.

Die BSI-KritisV-Schwebe

Warum die alte Verordnung weiterhin maßgeblich ist


Die BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) konkretisiert über Sektoren, Anlagenkategorien und den 500.000-Personen-Schwellenwert, welche Anlagen als kritisch gelten. Unter dem alten BSIG war sie das maßgebliche Bestimmungsinstrument für KRITIS-Betreiber. Und daran wird sich auch unter dem neuen KRITIS-Dachgesetz nicht viel ändern. Sie gilt unverändert weiter, bis die neue Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 KRITISDachG in Kraft tritt — und wird dann automatisch abgelöst.

Diese neue Dach-RVO wird inhaltlich erwartungsgemäß eng an der bisherigen BSI-KritisV bleiben; der 500.000-Schwellenwert ist bereits unverändert in § 5 Abs. 2 S. 2 KRITISDachG übernommen worden.

Politischen Druck zur Verschärfung gibt es allerdings: Der Bundesrat hatte einen Schwellenwert von 150.000 Personen gefordert, eine Protokollerklärung der Bundesregierung kündigt eine Novelle binnen zwei Jahren an, und die Evaluierung nach § 25 KRITISDachG erfolgt erstmals bereits nach zwei Jahren — nicht wie sonst üblich nach fünf.

Daumenregel für die Praxis: Wer heute KRITIS ist, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit bleiben. Was er dann zu tun hat, ist allerdings spürbar mehr.

Wer prüft?

Die neue Behördenkonstellation


Mit dem KRITIS-Dachgesetz tritt erstmals eine zweite Bundesoberbehörde gleichberechtigt neben das BSI: das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) wird zentrale Anlaufstelle für die physischen Resilienzthemen des KRITISDachG. Die Aufsicht ist damit klarer geteilt, aber auch komplexer geworden:

  • BSI: zuständig für die IT-Sicherheit nach BSIG (NIS-2). Zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, Adressat aller Cyber-Sicherheitsvorfallsmeldungen.
  • BBK: zentrale Anlaufstelle für die physische Resilienz nach KRITISDachG. Betreibt gemeinsam mit dem BSI die Registrierungsplattform, koordiniert Resilienznachweise und ist Adressat physischer Vorfallsmeldungen.
  • Sektorbehörden bleiben aktiv: Bundesnetzagentur (Energie, Telekommunikation), BaFin (Finanzwesen) sowie sektorspezifische Bundes- und Landesbehörden behalten ihre Zuständigkeiten. Im Energiesektor etwa konkretisiert ein neuer § 5f EnWG die Resilienzpflichten und überträgt der BNetzA die operative Aufsicht.

Bemerkenswert: Für die abschließende Definition des Anwendungsbereichs der neuen Dach-RVO müssen elf Bundesministerien Einvernehmen erteilen (§ 4 Abs. 4 KRITISDachG). Realistisch werden insbesondere BMWE, BMG und BMV in ihren Sektoren noch nachschärfen wollen — was zur zeitlichen Unwägbarkeit der RVO beiträgt.

Das Prüfverfahren

Hat sich etwas geändert?


Im Kern bleibt das Prüfverfahren auf der NIS-2-Seite den bisherigen KRITIS-Auditverfahren ähnlich: Betreiber kritischer Anlagen müssen alle drei Jahre einen Nachweis über die Erfüllung ihrer IT-Sicherheitspflichten erbringen (§ 39 BSIG). 

Auf der Resilienzseite kommt ein neues Verfahren hinzu. Nach § 16 KRITISDachG sind Resilienznachweise turnusmäßig gegenüber dem BBK zu erbringen; sektorspezifische Spezialregelungen (etwa § 5f EnWG) können die Detailvorgaben präzisieren. Der Gesetzgeber prüft im Rahmen der Evaluierung nach § 25 ausdrücklich, ob hierfür ein eigenes Zertifizierungssystem geschaffen werden soll — derzeit gibt es das noch nicht.

Der Fristenfahrplan

Ab wann wird es ernst?


Während die NIS-2-Pflichten seit Anfang Dezember 2025 unmittelbar gelten, hat das KRITIS-Dachgesetz seine Pflichten bewusst gestaffelt. Für KRITIS-Betreiber ergibt sich daraus folgender Fahrplan:

Das wichtigste Datum für die meisten Betreiber ist der 17.07.2026: Ab diesem Tag beginnt das Registrierungsfenster nach KRITIS-Dachgesetz. Die eigentlichen Resilienzpflichten, also Risikoanalyse, physische Schutzmaßnahmen, Resilienzplan, Meldewesen und Geschäftsleitungsverantwortung, werden damit etwa Mitte 2027 vollständig wirksam. Wer das Programm dann noch nicht aufgesetzt hat, wird unter Zeitdruck geraten.

Fazit


Für KRITIS-Verantwortliche ist das Bild seit dem 17.03.2026 deutlich klarer — und gleichzeitig deutlich anspruchsvoller. Statt eines IT-zentrischen Regelwerks gibt es nun zwei aufeinander abgestimmte Gesetze mit unterschiedlichen Schutzzielen, unterschiedlichen Aufsichtsbehörden und teilweise gestaffelten Fristen. Die gute Nachricht: Wer in den letzten Jahren in ein belastbares ISMS investiert hat, hat einen substanziellen Vorsprung. Die relevanteste inhaltliche Nachricht: Der Resilienzteil ist neu und muss aktiv aufgebaut werden. 

Beim Aufbau eines Fahrplans und bei der Umsetzung der konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der neuen regulatorischen Anforderungen unterstützen wir Sie als erfahrene ISMS- und KRITIS-Experten gerne. Sprechen Sie uns an!


Autor: Paul Schleifenbaum
Bildquellen: SHD, Shutterstock

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